Schachclub Königsland Wolfstein 1971 e.V.

Satzung des
"Schachclub Königsland Wolfstein 1971 e.V."

§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Schachclub Königsland Wolfstein 1971 e.V.". Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern.
  2. Sitz des Vereins ist Wolfstein.

§ 2 - Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels, seine Verbreitung unter Jugendlichen und Erwachsenen, sowie die Teilnahme seiner Mitglieder an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Schachvereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine und Privatunternehmen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie können der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme angehören.

§5 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und entsprechend zu begründen.
  3. Eine Aufnahme soll nur dann abgelehnt werden, wenn sie den Zielen des Vereins widerspricht oder seinem Ansehen schadet.

§6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall eines Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich beim Vorsitzenden drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zu erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand aberkannt werden, wenn das Ansehen des Vereines gefährdet oder seinem Zweck zuwidergehandelt wird. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung einer Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§7 - Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
  2. Die Mitglieder haben, mit Erreichen des 16. Lebensjahres, Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Mitglieder ab 14 Jahren können mit Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ein Amt übernehmen. Dies gilt jedoch nicht für das Amt der Vorsitzenden und des Kassierers.

§8 - Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§9 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§10 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von dem Vorsitzenden einberufen. Die Frist für die Einladung beträgt 14 Tage. Sie kann in dringenden, begründeten Fällen auf 7 Tage verkürzt werden. Die Tagesordnung ist in der Einladung bekannt zu geben.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 30 Tagen stattfinden, wenn das Interesse des Vereins dies erforderlich macht oder mindestens 25% der Mitlieder dies gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§11 - Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung erneut innerhalb drei Wochen mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis darauf einzuberufen, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  3. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Bei einem Wahlvorschlag kann auf Beschluss der Hauptversammlung offen abgestimmt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festlegung und Änderung der Satzung
    • Festlegung der Beiträge
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    • Vereinsauflösung

§13 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Spielleiter
  5. dem Schriftführer
  6. dem Jugendleiter
  7. dem Pressewart
Der Vorstand leitet den Verein, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

§14 - Vertretung des Vereins

Der Verein wird gemäß §26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigt ist. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§15 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Wolfstein zu mit der Maßgabe, es einem Nachfolgeverein zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Nachfolgeverein innerhalb von 5 Jahren entsteht, ist es für andere gemeinnützige Aufgaben einzusetzen.
Die vorstehende Satzung wurde am 28.04.1997 festgestellt.
Manfred Böhm Christian Steil
1. Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender
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